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Neufassung Satzung
Satzung
Boßel- und Sportvereins Benthullen-Harbern II von 1949 e.V.
Allgemeine Bestimmungen
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Boßel und Sportverein Benthullen-Harbern von 1949 e.V.“ und hat seinen Sitz in Benthullen, Gemeinde Wardenburg. Er ist aus dem am 1. März 1949 gegründeten Boßelverein „Fix wat mit“ Benthullen entstanden. Die Umbenennung in Boßel- und Sportverein Benthullen e.V. erfolgte am 4. Februar 1965. Nach der Fusionierung 1971 trägt der Verein den oben genannten Namen.
Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter der Nr. 889 eingetragen.
§2 Zweck des Vereins und Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es verschiedene Ballspielsportarten sowie Turn- und Gymnastiksportarten zu betreiben und den Sport in seiner Gesamtheit zu fördern und auszubreiten. Ein weiteres Ziel ist es, die Jugend im Sport und damit in ihrer weiteren Entwicklung zu fördern.
Sein besonderes Ziel ist die Pflege und Verbreitung der alten friesischen Spiele Boßeln und Klootschießen.
Der Verein ist selbstlos tätig; er erfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Mitgliedschaft in anderen Organisationen
Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen. Weiterhin ist er Mitglied im Kreissportbund Oldenburg und Ammerland sowie im Niedersächsischer Turnerbund, Niedersächsischer Fußballverband und dem Friesischen Klootschiesser Verband und regelt im Einklang mit deren Satzung seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4 Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzungen der in §3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und aller damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen.
Der Verein, seine Amtsträger/innen und Mitarbeiter/innen bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und treten für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein.
Mitgliedschaft
§5 Erwerb der Mitgliedschaft (ordentliche Mitglieder)
Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche und juristische Person auf Antrag erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters maßgebend. Die Mitgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig entscheidet.
Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein zu richten. Für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied am SEPA Lastschriftverfahren teilzunehmen. Ausnahmen zur Teilnahme an dem Verfahren kann durch die Vorstandsversammlung beschlossen werden, wenn es überzeugende Begründungen dafür gibt.
Es gibt verschiedene Arten der Mitgliedschaft
· Aktive Mitglieder
· Passive Mitglieder
· Außerordentliche Mitglieder
· Ehrenmitglieder
Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die Angebote des Vereins/der Abteilung, der sie angehören, im Rahmen der bestehenden Ordnungen nutzen können und/oder am Spiel- bzw. Wettkampfbetrieb teilnehmen können.
Für passive Mitglieder steht die Förderung des Vereins oder bestimmter Vereinsabteilungen im Vordergrund. Sie nutzen die sportlichen Angebote des Vereins nicht. Außerordentliche Mitglieder sind juristische Personen.
§6 Ehrenmitglieder
Personen, die sich besonders um die Förderung des Sports innerhalb des Vereins verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch Beschluss der Jahreshauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragsleistung befreit.
§7 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Austritt auf Grund einer schriftlichen Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat, jeweils zum Schluss eines Kalendermonats;
b) durch Ausschluss aus dem Verein auf Grund eines Beschlusses des Vereinsvorstandes. Die durch den Austritt und/oder Ausschluss entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein bleiben davon unberührt.
c) durch Tod
d) durch Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen (außerordentlichen Mitgliedern)
§8 Ausschließungsgründe
Ein Mitglied kann nur aus nachstehend genannten Gründen aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wenn die in §10 genannten Pflichten gröblich und schuldhaft verletzt werden;
b) wenn das Mitglied seinem dem Verein gegenüber eingegangenen Verbindlichkeiten, insbesondere seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung trotz zweimaliger Aufforderung nicht nachkommt;
c) wenn das Mitglied schuldhaft gegen die Grundsätze der vorliegenden Satzung, insbesondere gegen die ungeschriebenen Gesetze von Sitte, Anstand und Sportkameradschaft grob verstößt.
d) gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes verstößt.
e) Rassismus
Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist ist vom Gesamtvorstand, unter Berücksichtigung der Stellungnahme des betroffenen Mitglieds, über den Antrag mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels Briefs mitzuteilen. Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein vereinsinternes Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
Ihm steht das Recht zur Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu, die dann endgültig entscheidet. Der Ausschluss bleibt bis zur Mitgliederversammlung bestehen.
Rechte und Pflichten der Mitglieder
§9 Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und, soweit sie über 16 Jahre alt sind ein Stimmrecht auszuüben;
b) die Einrichtungen des Vereins unter Beachtung der hierfür getroffenen Bestimmungen zu benutzen;
c) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen sowie den Sport in allen Abteilungen aktiv auszuüben;
d) vom Verein einen angemessenen Versicherungsschutz gegen Sportunfall zu verlangen.
Mitgliederrechte minderjähriger Vereinsmitglieder
a) Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr und andere Personen, die als geschäftsunfähig im Sinne der Regelungen des BGB gelten, können ihre Antrags und Rederechte in der Mitgliederversammlung nicht persönlich, sondern nur durch die gesetzlichen; Vertreter/innen ausüben. Alle weiteren Mitgliedschaftsrechte, insbesondere die Nutzung der sportlichen Vereinsangebote, können diese Mitglieder persönlich ausüben;
b) minderjährige Mitglieder zwischen dem vollendeten 7. und dem vollendetem 16. Lebensjahr üben ihre Mitgliedschaftsrechte im Verein persönlich aus. Ihre gesetzlichen Vertreter/innen sind von der Wahrnehmung der Mitgliedschaftsrechte, z.B. Stimmrecht ausgeschlossen, sind aber berechtigt an Mitgliederversammlungen teilzunehmen;
c) auch minderjährige Mitglieder sind zu Mitgliederversammlungen einzuladen.
d) ab dem 16. Lebensjahr ist man für alle Funktionen im Verein wählbar
§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind insbesondere verpflichtet
a) die Satzungen und die Beschlüsse des Vereins, des Landessportbundes und seiner Fachverbände, soweit er deren Sportart ausübt, zu befolgen;
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln;
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgelegten Beiträge fristgerecht zu entrichten;
d) an allen sportlichen Veranstaltungen seiner Sportart nach Kräften mitzuwirken, zu deren Teilnahme er sich zu Beginn der Saison verpflichtet hat;
e) sich bei allen Streitigkeiten und anderen Rechtsangelegenheiten, die mit der Mitgliedschaft oder dem Sportbetreib im Zusammenhang stehen, den Entscheidungen der in der Satzung genannten Personenkreise zu unterwerfen. Der ordentliche Rechtsweg ist ausgeschlossen.
Organe des Vereins
§11 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) die Jahreshauptversammlung bzw. Mitgliederversammlung;
b) der geschäftsführende Vorstand;
c) der Gesamtvorstand bestehend aus Vorstand und Abteilungsleiter/innen.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Mitgliederversammlung des Vereins
§12 Zusammentreffen
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Mitgliedern unter 16 Jahren ist die Anwesenheit zu gestatten.
Die Mitgliederversammlung soll einmal im Jahr als sogenannte Jahreshauptversammlung einberufen werden. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 14 Tage. Dies hat über die NWZ, schriftliche Einladung, per Mail, oder WhatsApp zu erfolgen.
Einfache Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 20 Prozent der Stimmberechtigten es beantragen.
Das Verfahren der Beschlussfassung richtet sich nach den §19 und 20.
§13 Aufgaben
Der Jahreshauptversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist. Seiner Beschlussfassung unterliegt insbesondere:
a) Wahl der Vorstandsmitglieder;
b) Wahl der Abteilungsleiter
c) Wahl von mindestens zwei Kassenprüfern;
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern;
e) Beiträge für das kommende Geschäftsjahr;
f) Entlastung der Organe bezüglich der Jahresrechnung und der Geschäftsführung
§14 Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Jahreshauptversammlung hat mindestens folgende Punkte zu umfassen:
a) Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung
b) Feststellen der Stimmberechtigten;
c) Rechenschaftsbericht der Organmitglieder und der Kassenprüfer;
d) Beschlussfassung über die Entlastung
e) Bestimmung der Beiträge für das kommende Geschäftsjahr
f) Neuwahlen
g) besondere Anträge
§15 Vereinsvorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern (Teamvorstand).
Der Vorstand verteilt seine Aufgaben intern. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der geschäftsführende Vorstand in seiner Geschäftsordnung.
Jeweils zwei Mitglieder vertreten den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf zwei Jahre gewählt, sie müssen aber auf jeder Jahreshauptversammlung entlastet werden.
20% der stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit Neuwahlen beantragen.
§16 Pflichten und Rechte des Vorstandes
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung, nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Geschäftsordnung zu führen.
§17 Abteilungsleiter
Die Abteilungsleiter werden für jede im Verein betriebene Sportart gebildet. Sie werden auf die Dauer für zwei Jahr gewählt. Ihre Aufgabe ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung dieser Sportart zu bestimmen und die Übungsstunden anzusetzen.
§18 Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden (Wiederwahl unzulässig) Kassenprüfer haben eine ins einzeln gehende Kassenprüfung vorzunehmen und das Ergebnis dem Vorstandsteam und der Jahreshauptversammlung mitzuteilen.
Allgemeine Schlussbestimmungen
§19 Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
Sämtliche Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor dem Versammlungszeitpunkt bekanntgegeben wurde. Die Vorschrift des §12 bleibt unberührt.
Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Nur bei Beantragung geheime Wahl.
Über sämtliche Versammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§20 Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, über die Vereinsauflösung eine Mehrheit von 4/5 unter der Bedingung, dass mindestens 4/5 der Stimmberechtigten anwesend sind, erforderlich.
Erscheinen bei der Beschlussfassung über die Vereinsauflösung weniger als 4/5 der Stimmberechtigten, so ist die Abstimmung vier Wochen später noch einmal zu wiederholen. Die Versammlung ist dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
§21 Vermögen des Vereins
Die Überschüsse der Vereinskasse sowie die sonst vorhandenen Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausgeschiedene Mitglieder steht ein Anspruch hieran nicht zu.
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das vorhandene Vereinsvermögen nach Abdeckung etwaiger Verbindlichkeiten an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstige Körperschaft, die es für sportliche Zwecke zu verwenden hat, oder an den Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§22 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
Unterschriften
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Durch die Sponsoren
Eier-Meyer, Meetra Recycling Maschinen, Kröger Gartentechnik, Bittner Isoliertechnik und AGRO- Dienst GmbH Huntlosen
konnte unsere gesamte Jugendabteilung der SG Benthullen-Harbern und Littel-Charlottendorf mit neuen Trainingsanzügen, Aufwärm- Shirts, Hoodies und Taschen ausgestattet werden.
Vielen lieben Dank an Euch. Ihr seid großartig!
Neues Sportangebot!
Schnuppertraining immer Donnerstags, um 19:00 Uhr
im Sportlerheim am Mastenweg in Benthullen
Der BSV Benthullen- Harbern wurde am 10. März 1949 als reiner Boßelverein gegründet.
Seit dem Jahre 1987 nehmen die Boßeler am Punktspielbetrieb des Kreisverbandes
Ammerland teil. Es begann in der 9. Kreisklasse. Derzeit werfen wir in der Kreisklasse
Ammerland/Waterkant. Die Klasse besteht aus 8 Mannschaften. Geworfen wird
mit 12 Mann in Hin- und Rückrunde. Da wir zur Zeit nur 13 aktive Werfer aufweisen können,
ist es bei jedem Wettkampf ein Problem, die Mindeststärke von 12 Werfern aufzubieten
Wir suchen zur Verstärkung unserer Mannschaft dringend einige Neuzugänge oder auch
Ehemalige, die das boßeln schon erlernt haben. Auch können sich weibliche oder männliche Schüler und Jugendliche sowie Frauen melden.
Boßeln ist eine leicht zu erlernende Sportart und wird auf einer ca. 3 km langen Straßenstrecke veranstaltet (kein Kohlfahrtsboßeln)
Sollte jemand Interesse an dieser Sportart verspüren, kann er sich jederzeit mit dem Boßelwart
Maik Sinowzik oder seinem Vertreter Otto Frahmann in Verbindung setzen.
Tel: 04407/916055 Tel:04407/5042
Fleu Herut